67 BauG noch ein allfälliges Projekt Sanierung/Erweiterung der Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde F. etwas ändern. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, der Leitungsstrang zur G. sei zu schwach, dass er dort anschliessen könne, wäre es Sache der Gemeinde, für eine genügende Trinkwassererschliessung der Bauzone zu sorgen. Der Beschwerdeführer habe vor Beginn der Bauarbeiten gewusst, dass sein Grundstück ungenügend erschlossen sei und dass gemäss der erteilten Baubewilligung gar nicht gebaut werden könne. Ebenso habe ihm klar sein müssen, dass er für den Leitungsbau ein Baugesuch und ein Korrekturgesuch zur bestehenden Baubewilligung stellen müsse.