4.2 Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Bei der Beurteilung der Standortgebundenheit habe die Vorinstanz sämtliche Gesichtspunkte, die im konkreten Fall für deren Bejahung sprechen würden, weder erwähnt noch in die Gesamtbeurteilung miteinfliessen lassen.