Seite 8 4.1 Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Entscheid auf den Bau- und Einspracheentscheid der ARE, welche ausgeführt habe, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, die Frischwasserleitung über einen Anschluss an das sich in 40 m Entfernung und in der Bauzone befindende Hauptleitungsende der Wasserversorgung auf der Parzelle Nr. 0010 zu realisieren. Die Belastung des Leitungsnetzes habe die BBK D. zu beurteilen, da die Gemeinde eine Erschliessungspflicht treffe.