Die Standortgebundenheit einer Erschliessungsanlage ausserhalb der Bauzone erweist sich nicht bereits deshalb als ausgeschlossen, weil sie der Erschliessung eines Wohnhauses in der Bauzone dient. Die Standortgebundenheit von der Bauzone dienenden Erschliessungsanlagen im Nichtbaugebiet setzt jedoch besondere Umstände voraus, die eine solche Ausnahme rechtfertigen. Sie fällt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, mithin die Erschliessung ansonsten ausgeschlossen wäre. Entscheidend ist, dass eine Alternativerschliessung über die Bauzone möglich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1C_9/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 4.3).