Eine unterliegende Gegenpartei gilt im Weiteren in der Regel selbst dann als kostenpflichtig, wenn sie im betreffenden Verfahren keine Anträge (mehr) stellt. Für die Kostenpflicht genügt der Umstand, dass der Ausgang des Verfahrens die Rechtstellung der betreffenden Partei beeinträchtigen kann (W IEDERKEHR/ PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3640 und 3721; BGE 143 II 425 E. 7; 128 II 90 E. 2b).