FLORIAN BRUNNER, Verfahren mit mehreren Parteien im öffentlichen Recht, 2021, Rz. 292 ff.; ALAIN GRIFFEL, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, N. 16 zu § 26b VRG). Dies umso mehr, als dass er sich im Widerspruch zum Schreiben vom 15. August 2022 nachträglich mit Eingaben und Anträgen vom 11. Mai 2023 und 13. Juni 2023 weiterhin aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Eine unterliegende Gegenpartei gilt im Weiteren in der Regel selbst dann als kostenpflichtig, wenn sie im betreffenden Verfahren keine Anträge (mehr) stellt.