13.II.4) verweigerte das Amt für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung (nachfolgend: ARE), mangels Standortgebundenheit die Bewilligung für das Baugesuch. Gleichzeitig trat es nicht auf die dagegen gerichteten Einsprachen von B. und C. (Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0009) ein. Im Weiteren wies es die BBK D. an, über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden. Die BBK D. (nachfolgend: verfügende Behörde) verweigerte ebenfalls mit Entscheid vom 3. Juli 2018 (act. 13.II.1) die nachträgliche Baubewilligung für die Frischwasserleitung.