B. Entgegen der rechtskräftigen Baubewilligung vom 26. Januar 2012 erstellte A. beim Bau des Wohnhauses im Jahr 2017 eine Frischwasserleitung in südöstlicher Richtung über die Parzellen Nrn. 0007 und 0008, welche in der Landwirtschaftszone liegen. Mit Baugesuch vom 21. Dezember 2017 (act. 13.II/24-26) beantragte er bei der BBK D. nachträglich deren Bewilligung. Mit Entscheid vom 10. April 2018 (act. 13.II.4) verweigerte das Amt für Raum und Wald, Abteilung Raumentwicklung (nachfolgend: ARE), mangels Standortgebundenheit die Bewilligung für das Baugesuch.