Bestandteil des betreffenden Baugesuchs waren ein Leitungsplan und ein Entwässerungsplan vom 2. November 2011 (act. 17.1/48 und 49), gemäss welchen vorgesehen war, den Anschluss des Wohnhauses an das Trinkwassernetz durch eine Wasserleitung über die Parzellen Nrn. 0004, 0005 und 0006 zu realisieren. Die Baubewilligung erwuchs in der Folge in Rechtskraft.