A. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001, E., Gemeinde F., mit dem Wohnhaus Assekuranz Nr. 0002. Die Parzelle liegt gemäss geltendem kommunalem Zonenplan in der Wohnzone W1. Die Baubewilligungskommission (BBK) D. erteilte dem Rechtsvorgänger von A. die Bewilligung für den Bau des Wohnhauses mit Entscheid vom 26. Januar 2012 (act. 17.1/1). Gleichzeitig wies sie eine gegen das Bauvorhaben gerichtete Einsprache von B., Grundeigentümer der westlich angrenzenden Parzelle Nr. 0003, ab. Bestandteil des betreffenden Baugesuchs waren ein Leitungsplan und ein Entwässerungsplan vom 2. November 2011 (act.