3, 4 und 5 der Teilverfügung des ARE-AR vom 10. April 2018; und b) sei das ARE-AR anzuweisen, die nachgesuchte raumplanungsrechtliche Teilbewilligung zu erteilen; und c) sei die BBK D. anzuweisen, die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen. 2. Eventualantrag: Der Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Mai 2022 betreffend den Gesamtentscheid der BBK D. vom 3. Juli 2018 betreffend das Baugesuch Nr. 17-107 sei aufzuheben mit Einschluss der Teilverfügung des ARE-AR, vom 10. April 2018;