Aus dem betreffenden Urteil 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 des Bundesgerichts geht denn auch lediglich hervor, dass es sich beim bestehenden Fahrrecht um eine ungemessene Dienstbarkeit handelt. Mangels erfolgter Widmung für den motorisierten Verkehr wurde der Fahrweg E. damit zurecht nicht als Zufahrtstrasse in das Strassenverzeichnis aufgenommen. Seite 2/2