Offenkundig ist jedoch, dass keine ausdrückliche Zustimmung der Grundeigentümer für einen öffentlichen Fahrweg vorliegt. Der Beschwerdeführer scheint zudem übersehen zu haben, dass die Widmung nicht durch die Einteilung der Strasse im Strassenverzeichnis erfolgt, sondern die vorgängige Widmung und Hoheit der Gemeinde über die Strasse nach Art. 8 Abs. 3 StrG zwingende Voraussetzung für die Aufnahme einer Strasse ins Strassenverzeichnis bildet. Die Frage der Klassierung einer Erschliessungsstrasse kann sich mit anderen Worten erst nach deren Widmung zum Gemeingebrauch stellen.