AR GVP 35/2023 Nr. 3852 Strassen- und Erschliessungsrecht. Aufnahme einer Privatstrasse ins kommunale Strassenverzeichnis. Über die Widmung und die öffentliche Zweckbestimmung einer privaten Strasse entscheidet das Gemeinwesen. Dabei muss es grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung einholen oder ihnen eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen (E. 6.2). Ohne vorgängige Widmung ist die Klassierung einer Strasse im Strassenverzeichnis nicht zulässig (E. 6.3). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 23.02.2023, O4V 22 13