AR GVP 35/2023 Nr. 3852 Strassen- und Erschliessungsrecht. Aufnahme einer Privatstrasse ins kommunale Strassenverzeich- nis. Über die Widmung und die öffentliche Zweckbestimmung einer privaten Strasse entscheidet das Gemein- wesen. Dabei muss es grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung einholen oder ihnen eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen (E. 6.2). Ohne vorgängige Widmung ist die Klassierung einer Strasse im Strassenverzeichnis nicht zulässig (E. 6.3). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 23.02.2023, O4V 22 13 Aus den Erwägungen: 6. Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.11) und Art. 7 Abs. 2 des kommunalen Stras- senreglements (StR) werden Privatstrassen mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet. Mit der Widmung zum Gemeinge- brauch werden sie zu öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 StrG), die im privaten Eigentum verbleiben, aber un- ter der Hoheit der Gemeinde stehen (Art. 11 Abs. 2 StrG). Die Gemeinden führen ein öffentliches Verzeichnis über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen mit Angabe der Einteilung. Die öffentlichen Strassen sind von der zuständigen Gemeindebehörde in das Strassenverzeichnis aufzunehmen und nach ihrer Funktion und ihrer Verkehrsbedeutung zu klassifizieren (Art. 8 Abs. 1-3 StrG). Die Gemeinde hat in der Folge nach Massgabe von Art. 81 StrG Beiträge an den betrieblichen und baulichen Unterhalt der öffentlichen Strassen im Privateigentum zu leisten. 6.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass bislang keine Widmung der Strasse E. erfolgt sei, womit nicht zu beanstanden sei, dass der Gemeinderat B. die Strasse nicht als "Zufahrtsstrasse ES.ZS" in das Strassenverzeichnis aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Bun- desgericht den Grunddienstbarkeitsvertrag aus dem Jahr 1952 bereits der Öffentlichkeit gewidmet habe (Urteil des Bundesgerichts 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012). Deshalb sei der Fahrweg ins Strassenverzeichnis aufzunehmen. 6.2 Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Widmung zum Gemeingebrauch eine Allgemeinver- fügung, mit der eine Sache "öffentlich erklärt", d.h. zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimm- ten Zweck bestimmt wird. Die Widmung kann auch konkludent und damit formlos erfolgen, setzt aber Verfü- gungsmacht des Gemeinwesens über die öffentliche Sache voraus. Sie kann aufgrund eines dinglichen Rechts des Gemeinwesens an der Sache (Eigentum, beschränktes dingliches Recht) bestehen. Bei Grundstücken, die sich im Eigentum Privater befinden, muss das Gemeinwesen die Zustimmung der Eigentümer zur Widmung einholen oder ihnen eine entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 4.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2229 f.; ANDRÉ WERNER MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benützung, 2011, S. 39; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II. 2014, § 8 N. 144 ff.). Ein privater Eigentümer kann zwar seinen Grund und Boden der Allgemeinheit tatsächlich zur Verfügung stellen, dieser Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3852 Vorgang ist jedoch nicht mit der Widmung gleichzusetzen, welche als Verfügung niemals von einer Privatper- son vorgenommen werden kann (MOSER, a.a.O., S. 41). Über den Gemeingebrauch und die öffentliche Zweck- bestimmung der Strasse entscheidet damit stets das Gemeinwesen. Steht eine Sache, insbesondere eine Strasse oder ein Weg, seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch, so kann ausnahmsweise auf eine Widmung verzichtet werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2232; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 1976,S. 818). 6.3 Im vorliegenden Fall besteht keine Dienstbarkeit, durch welche der Fahrweg E. für den motorisierten Ver- kehr dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht wurde. Gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag vom 6. August 1952 wurde einzig ein öffentlicher Fussweg begründet. Ein Fahrweg zugunsten der Öffentlichkeit liegt damit nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit von den betroffenen Grundeigentümern geduldet wurde. Offenkundig ist jedoch, dass keine ausdrückliche Zustimmung der Grund- eigentümer für einen öffentlichen Fahrweg vorliegt. Der Beschwerdeführer scheint zudem übersehen zu haben, dass die Widmung nicht durch die Einteilung der Strasse im Strassenverzeichnis erfolgt, sondern die vorgän- gige Widmung und Hoheit der Gemeinde über die Strasse nach Art. 8 Abs. 3 StrG zwingende Voraussetzung für die Aufnahme einer Strasse ins Strassenverzeichnis bildet. Die Frage der Klassierung einer Erschlies- sungsstrasse kann sich mit anderen Worten erst nach deren Widmung zum Gemeingebrauch stellen. Anders ist das Verfahren bei der sogenannten Entwidmung geregelt, wobei es sich um ein Planauflageverfahren han- delt (Art. 2 Abs. 5 i.V.m. Art. 37 ff. StrG). Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass das Bundesge- richt "den Grunddienstbarkeitsvertrag im Jahr 2012 der Öffentlichkeit gewidmet habe" verkennt er, dass die Verfügungsmacht über öffentliche Strassen privater Eigentümer bei der Gemeinde liegt. Diese ist zuständig, über die Begründung des Gemeingebrauchs an Strassen im Privateigentum zu entscheiden (AR GVP 30/2018 Nr. 1560 E. 8; 17/2005 Nr. 1430). Aus dem betreffenden Urteil 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 des Bundesgerichts geht denn auch lediglich hervor, dass es sich beim bestehenden Fahrrecht um eine ungemes- sene Dienstbarkeit handelt. Mangels erfolgter Widmung für den motorisierten Verkehr wurde der Fahrweg E. damit zurecht nicht als Zufahrtstrasse in das Strassenverzeichnis aufgenommen. Seite 2/2