Inwiefern diese medizinische Abklärung durch einen anderen Arzt für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist bzw. weshalb bei der verkehrsmedizinischen Abklärung dessen Verhältnis zu seinem Vater aufgerollt werden sollte, wird nicht hinreichend substantiiert bzw. durch Belege begründet. Die Vorinstanzen haben daher ihren erheblichen Beurteilungsspielraum auch in Kenntnis der im vorliegenden Verfahren eingebrachten Bestätigung vom 21. März 2021 nicht verletzt, wenn sie das Interesse an der Durchführung der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung höher als das private Interesse des Beschwerdeführers gewichteten.