Patienten bestehenden auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.4; BGE 143 V 130 E. 11.3.3). Daraus folgt, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, den Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, welche nicht durch eine verkehrsmedizinische Auflage hinreichend ersetzt werden kann.