Aus den Berichten der Klinik C. geht zudem nicht hervor, ob der Beschwerdeführer innerhalb der letzten Jahre mehrere Schübe hatte, was in Bezug auf die Bejahung der Fahreignung mindestens 12 Monate psychische Stabilität und weitestgehende Symptomfreiheit ausserhalb des stationären Settings voraussetzen würde (GERDA STEINDL, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, S. 288). Damit entlastet die Bestätigung der Klinik C. den Beschwerdeführer nicht wesentlich, zumal Stellungnahmen von Hausärzten und behandelnden Spezialisten wegen der zum