Dass dieser wieder arbeitsfähig ist, steht einer allfälligen fehlenden Fahreignung nicht entgegen. Aus den Berichten der Klinik C. geht zudem nicht hervor, ob der Beschwerdeführer innerhalb der letzten Jahre mehrere Schübe hatte, was in Bezug auf die Bejahung der Fahreignung mindestens 12 Monate psychische Stabilität und weitestgehende Symptomfreiheit ausserhalb des stationären Settings voraussetzen würde (GERDA STEINDL, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, S. 288).