3.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, dieser im Rahmen der Verkehrskontrolle vom XX.XX.2020 aufgefallen ist, dabei Zweifel an seiner Fahreignung erweckt hat und dass er verschiedene Medikamente zu sich nehmen muss, welche er gemäss eigener Aussage zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht regelmässig einnahm. Diese Umstände erlauben es zwar nicht, seine Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs zu verneinen; es bestehen jedoch Anhaltspunkte, die seine