Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss der Fahreignungsbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. September 2020 (act. 2.13) war eine definitive Beurteilung der Fahreignung nicht möglich. Da jedoch eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Erkrankung vorlag und der Beschwerdeführer seine Medikamente gemäss eigenen Angaben nicht regelmässig einnahm, wurde eine verkehrsmedizinische Abklärung bei einem Arzt Stufe 4 empfohlen. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde insbesondere auf die Bestätigung der ihn behandelnden Klinik C. vom 2. März 2021: