Als leichtere und im vorliegenden Fall besser geeignete Massnahme zum Abschätzen der Fahrfähigkeit käme insbesondere eine verkehrsmedizinische Auflage in Betracht. Das Vorliegen einer einfachen psychischen Erkrankung rechtfertige ohne zusätzlichen konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht. Die Erkrankung an sich bzw. deren Schwere hätten vorliegend keinen Anfangsverdacht begründen können. Aufgrund des aktuellsten Verlaufberichts der Klinik C. vom 2. März 2021 (act. 2.14) könne das Vorliegen einer