Eine erneute medizinische Abklärung durch einen fremden Arzt wäre für den Beschwerdeführer sehr belastend, da dies ein erneutes Aufrollen seiner gesamten Leidensgeschichte bzw. eine erneute Fokussierung auf das schwierige Verhältnis zu seinem Vater bedeute. Der Zwang zu einer weiteren Offenlegung seiner Situation stelle für den Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar, was aus dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt sei. Als leichtere und im vorliegenden Fall besser geeignete Massnahme zum Abschätzen der Fahrfähigkeit käme insbesondere eine verkehrsmedizinische Auflage in Betracht.