3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass gemäss dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 19. August 2020 beim Beschwerdeführer keine kognitiven Defizite bestünden, kein Suchtmittelkonsum vorliege und keine erneute Abklärung der Fahreignung angezeigt sei. Dem Bericht sei auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2020 (act. 2.12) in der Klinik C. in Behandlung befinde. Der Bericht sei sowohl von der leitenden Ärztin als auch dem behandelnden Psychotherapeuten und der verantwortlichen Psychologin der Klinik unterzeichnet worden und blicke zum Zeitpunkt des Verfassens auf einen Behandlungszeitraum von über sieben Monaten zurück.