3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem Institut für Rechtsmedizin [...] grundsätzlich eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer nehme gemäss eigenen Aussagen seine Psychopharmaka nicht regelmässig ein, weshalb der Verdacht auf eine mangelnde Medikamentencompliance bestehe. Anhand des Therapieberichts sei die Fahreignung nicht abschliessend beurteilbar, weshalb eine verkehrsmedizinische Abklärung durch einen Arzt der Stufe 4 empfohlen werde. Eine erhebliche depressive Symptomatik könne gemäss Ziff.