Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2).