b VZV). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).