SVG einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a - e dieser Bestimmung nicht abschliessend genannten Fällen, so z.B. bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt nach Art. 5a bis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG mindestens über eine Anerkennung der Stufe 3 verfügen muss (Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b VZV).