Seite 3 (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 59 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 VRPG). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da dem Beschwerdeführer im Säumnisfall der Führerausweis vorsorglich entzogen wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 1.1; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.