Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stellt einen Zwischenentscheid dar (HARDY LANDOLT, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 366 f.). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen