A. Am XX.XX.2020 geriet A1. in B. in eine Verkehrskontrolle, aufgrund welcher er als fahrunfähig beurteilt und ihm der Fahrausweis vorübergehend abgenommen wurde (Polizeiprotokoll vom XX.XX.2020; act. 2.8). Nachdem gutachterlich festgestellt worden war, dass die Blutalkoholkonzentration unterhalb des gesetzlichen Grenzwerts lag (act. 7.4/3), erhielt A1. den Fahrausweis zurück. Das kantonale Strassenverkehrsamt informierte ihn jedoch mit Schreiben vom 12. August 2020 (act. 7.4/4) darüber, dass es vorsehe, dessen Fahreignung überprüfen zu lassen, da er gemäss dem Polizeirapport an einer psychischen Erkrankung leide.