a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2021 sei (mitsamt der Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020) aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Stufe 4) abzusehen; 2. Eventualiter sei der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2021 (mitsamt der Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020) aufzuheben und es sei die Sache zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwST).