Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 24. Februar 2022 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 21 8 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A1. vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Verfügende Behörde Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen Gegenstand Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 8. Februar 2021 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2021 sei (mitsamt der Zwischen- verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020) aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Stufe 4) abzusehen; 2. Eventualiter sei der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2021 (mitsamt der Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2020) aufzuheben und es sei die Sache zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwST). b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. Am XX.XX.2020 geriet A1. in B. in eine Verkehrskontrolle, aufgrund welcher er als fahrunfähig beurteilt und ihm der Fahrausweis vorübergehend abgenommen wurde (Polizeiprotokoll vom XX.XX.2020; act. 2.8). Nachdem gutachterlich festgestellt worden war, dass die Blutalkoholkonzentration unterhalb des gesetzlichen Grenzwerts lag (act. 7.4/3), erhielt A1. den Fahrausweis zurück. Das kantonale Strassenverkehrsamt informierte ihn jedoch mit Schreiben vom 12. August 2020 (act. 7.4/4) darüber, dass es vorsehe, dessen Fahreignung überprüfen zu lassen, da er gemäss dem Polizeirapport an einer psychischen Erkrankung leide. Aufgrund der Empfehlung des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. September 2020 (act. 7.4/7) teilte das kantonale Strassenverkehrsamt A1. mit Schreiben vom 9. September 2020 (act. 7.4/8) mit, dass es beabsichtige, ihn zu einer verkehrs- medizinischen Fahreignungsabklärung beim Institut für Rechtsmedizin aufzubieten. Dazu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Seite 2 B. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2020 (act. 7.4/13) forderte das Strassenverkehrs- amt A1. auf, sich innert 20 Tagen zu einer verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden. Gleichzeitig wurde der vorsorgliche Ausweisentzug angedroht, sollte dieser Aufforderung keine Folge geleistet oder der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden. C. Gegen diese Verfügung liess A1., vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 23. November 2020 (act. 7.1) Rekurs beim Departement Inneres und Sicherheit erheben u.a. mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben. D. Mit Entscheid vom 8. Februar 2021 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. E. Dagegen liess A1. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 9. März 2021 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei er die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellte. F Mit Schreiben vom 25. März 2021 (act. 6) und 15. April 2021 (act. 8) liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) und das Strassenver- kehrsamt (im Folgenden: verfügende Behörde) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. G. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung der Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stellt einen Zwischenentscheid dar (HARDY LANDOLT, in: Dähler/Schaffhauser [Hrsg.], Handbuch Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 366 f.). Rechtsmittelentscheide über Zwischenentscheide gelten ihrerseits ebenfalls als Zwischenentscheide, ausser wenn sie den Abschluss des Hauptverfahrens darstellen Seite 3 (Urteil des Bundesgerichts 2C_475/2011 vom 13. Dezember 2011 E. 2.1). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil zur Folge haben (Art. 59 i.V.m. Art. 30 Abs. 2 VRPG). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da dem Beschwerdeführer im Säumnisfall der Führerausweis vorsorglich entzogen wird (Urteile des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 1.1; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 1.1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 3. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahr- zeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über keine Fahreignung verfügt u.a., wer nicht die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer Fahreig- nungsuntersuchung unterzogen, namentlich in den in lit. a - e dieser Bestimmung nicht abschliessend genannten Fällen, so z.B. bei der Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (lit. e). Die Fahreignungsuntersuchung hat bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen durch einen Arzt nach Art. 5a bis der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) zu erfolgen, der in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG mindestens über eine Anerkennung der Stufe 3 verfügen muss (Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b VZV). In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel an der Fahreignung im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Nach der Recht- sprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen. Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führer- ausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen Seite 4 (Urteil des Bundesgerichts 1C_384/2017 vom 7. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Ob hinreichende Anhaltspunkte die Fahreignung einer Person in Frage stellen und damit eine Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen, hat die zuständige Behörde unter Berücksichti- gung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Ein strikter Beweis der Umstände, die Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken, ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 1C_151/2021 vom 20. August 2021 E. 3.1; 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2). 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass beim Beschwerde- führer gemäss dem Institut für Rechtsmedizin [...] grundsätzlich eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Erkrankung vorliege. Der Beschwerdeführer nehme gemäss eigenen Aussagen seine Psychopharmaka nicht regelmässig ein, weshalb der Verdacht auf eine mangelnde Medikamentencompliance bestehe. Anhand des Therapieberichts sei die Fahreignung nicht abschliessend beurteilbar, weshalb eine verkehrsmedizinische Abklärung durch einen Arzt der Stufe 4 empfohlen werde. Eine erhebliche depressive Symptomatik könne gemäss Ziff. 4 Anhang 1 VZV für die Beurteilung der Fahreignung relevant sein. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass gemäss dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 19. August 2020 beim Beschwerdeführer keine kognitiven Defizite bestünden, kein Suchtmittelkonsum vorliege und keine erneute Abklärung der Fahreignung angezeigt sei. Dem Bericht sei auch zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2020 (act. 2.12) in der Klinik C. in Behandlung befinde. Der Bericht sei sowohl von der leitenden Ärztin als auch dem behandelnden Psychotherapeuten und der verantwortlichen Psychologin der Klinik unterzeichnet worden und blicke zum Zeitpunkt des Verfassens auf einen Behandlungszeitraum von über sieben Monaten zurück. Eine erneute medizinische Abklärung durch einen fremden Arzt wäre für den Beschwerdeführer sehr belastend, da dies ein erneutes Aufrollen seiner gesamten Leidensgeschichte bzw. eine erneute Fokussierung auf das schwierige Verhältnis zu seinem Vater bedeute. Der Zwang zu einer weiteren Offenlegung seiner Situation stelle für den Beschwerdeführer einen erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar, was aus dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nicht gerechtfertigt sei. Als leichtere und im vorliegenden Fall besser geeignete Massnahme zum Abschätzen der Fahrfähigkeit käme insbesondere eine verkehrsmedizinische Auflage in Betracht. Das Vorliegen einer einfachen psychischen Erkrankung rechtfertige ohne zusätz- lichen konkreten Hinweise auf eine allenfalls fehlende Fahreignung die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht. Die Erkrankung an sich bzw. deren Schwere hätten vorliegend keinen Anfangsverdacht begründen können. Aufgrund des aktuellsten Verlaufberichts der Klinik C. vom 2. März 2021 (act. 2.14) könne das Vorliegen einer Seite 5 erheblichen depressiven Symptomatik ausgeschlossen werden. Dies schliesse eine negative Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers aus. Dieser habe zu keiner Zeit an einer schweren Depression gelitten, die Symptomatik sei rückläufig, teilweise remittiert und ausreichend stabil. 3.3 Gemäss dem Protokoll der Stadtpolizei [...] vom XX.XX.2020 (act. 2.8) wurde der Beschwerdeführer mittels Verfahrens zur Identifikation von Fahrunfähigkeit (Verify) aufgrund diverser Auffall- und Ausfallsymptome als fahrunfähig beurteilt (Alkoholgeruch, Zittern, gerötete/glasige Augen, Angabe des unregelmässigen Medikamentenkonsums). Die Klinik C., bei welcher der Beschwerdeführer seit dem 5. Februar 2020 in Behandlung ist, gab im Bericht vom 19. August 2020 (act. 2.12) an, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer rezidivierenden Depression in Behandlung sei, welche aktuell mittelgradig ausgeprägt sei. Im Weiteren wurde festgestellt, dass keine kognitiven Defizite bestünden und eine Abklärung der Fahreignung nicht angezeigt sei. Zum damaligen Zeitpunkt wurden ihm die Medikamente Escitalopram und Trittico retard verschrieben. Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner Erkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss der Fahreignungsbeurteilung des Instituts für Rechtsmedizin vom 7. September 2020 (act. 2.13) war eine definitive Beurteilung der Fahreignung nicht möglich. Da jedoch eine verkehrsmedizinisch relevante psychische Erkrankung vorlag und der Beschwerdeführer seine Medikamente gemäss eigenen Angaben nicht regelmässig einnahm, wurde eine verkehrsmedizinische Abklärung bei einem Arzt Stufe 4 empfohlen. Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Beschwerde insbesondere auf die Bestätigung der ihn behandelnden Klinik C. vom 2. März 2021: Demzufolge sei die depressive Symptomatik rückläufig und teilweise remittiert. Es sei gelungen, ausreichend Stabilität zu erreichen, so dass seit dem 22. Februar 2021 eine Wiedereingliederung in den angestammten Arbeitsplatz stattfinden könne. Dabei sei hervorzuheben, dass sich insbesondere die Konzentrationsfähigkeit sowie das Gedankenkreisen deutlich verbessert hätten. Ebenso zeige sich ein gesteigerter Antrieb, wie auch eine verbesserte Frustrations- toleranz. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im nächsten halben bis dreiviertel Jahr seine vollständige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht habe. Es fänden weiterhin psychotherapeutische Einzelgespräche statt. In Bezug auf den Krankheits- sowie Behandlungsverlauf sähen sie keine Einschränkungen der Fahreignung von A1. 3.4 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet, dieser im Rahmen der Verkehrskontrolle vom XX.XX.2020 aufgefallen ist, dabei Zweifel an seiner Fahreignung erweckt hat und dass er verschiedene Medikamente zu sich nehmen muss, welche er gemäss eigener Aussage zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle nicht regelmässig einnahm. Diese Umstände erlauben es zwar nicht, seine Eignung zum Führen eines Motorfahrzeugs zu verneinen; es bestehen jedoch Anhaltspunkte, die seine Seite 6 Fahreignung in Frage stellen. Aus dem Bericht der Klinik C. vom 19. August 2020 und der Bestätigung vom 21. März 2021 ergeben sich keine Rückschlüsse auf die festgestellten Auffall- und Ausfallsymptome anlässlich der Verkehrskontrolle vom XX.XX.2020, die aktuelle Medikation und wie sich der Umstand auf die Fahrfähigkeit auswirkt, wenn der Beschwerdeführer die Medikamente nicht in der vorgeschriebenen Dosierung einnimmt. Dass dieser wieder arbeitsfähig ist, steht einer allfälligen fehlenden Fahreignung nicht entgegen. Aus den Berichten der Klinik C. geht zudem nicht hervor, ob der Beschwerdeführer innerhalb der letzten Jahre mehrere Schübe hatte, was in Bezug auf die Bejahung der Fahreignung mindestens 12 Monate psychische Stabilität und weitestgehende Symptom- freiheit ausserhalb des stationären Settings voraussetzen würde (GERDA STEINDL, Fahreignung bei psychischen Störungen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2018, S. 288). Damit entlastet die Bestätigung der Klinik C. den Beschwerdeführer nicht wesentlich, zumal Stellungnahmen von Hausärzten und behandelnden Spezialisten wegen der zum Patienten bestehenden auftragsrechtlichen Vertrauensstellung mit Zurückhaltung zu würdigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.4; BGE 143 V 130 E. 11.3.3). Daraus folgt, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, den Beschwerdeführer einer Fahr- eignungsuntersuchung zu unterziehen, welche nicht durch eine verkehrsmedizinische Auflage hinreichend ersetzt werden kann. Inwiefern diese medizinische Abklärung durch einen anderen Arzt für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist bzw. weshalb bei der verkehrsmedizinischen Abklärung dessen Verhältnis zu seinem Vater aufgerollt werden sollte, wird nicht hinreichend substantiiert bzw. durch Belege begründet. Die Vorinstanzen haben daher ihren erheblichen Beurteilungsspielraum auch in Kenntnis der im vorliegenden Verfahren eingebrachten Bestätigung vom 21. März 2021 nicht verletzt, wenn sie das Interesse an der Durchführung der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung höher als das private Interesse des Beschwerdeführers gewichteten. 4. Zusammenfassend ist damit nicht zu beanstanden, das die Vorinstanz die Anordnung der verkehrsmedizinischen Untersuchung bestätigte, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Ober- gericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Beschwerdeführer ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘500.-- als angemessen er- scheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- ist anzurechnen. Auf die Zusprechung einer Parteient- schädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG). Seite 7 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 1'500.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz sowie die verfügende Behörde. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 28. Februar 2022 Seite 8