Seite 8 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A1. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis spätestens 31. Mai 2022 bzw. im Sinne der Erwägung 7 angesetzt. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird angerechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.