7. Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz schon lange abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2022 als gerechtfertigt. Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen