Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise korrekt ausführt, ist ihr auch zuzumuten, die Scheidung und auch die Ehevorbereitungen für eine allfällige neue Eheschliessung in Nordmazedonien abzuwarten. Eine Rückkehr nach Nordmazedonien erscheint daher aufgrund der gesamten Umstände als zumutbar. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.