Ihre zwei volljährigen Kinder leben gemäss den Akten in Nordmazedonien (act. 10/82), wobei die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, was einer Kontaktaufnahme mit diesen entgegenstehen sollte. Auch wenn die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann deshalb die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ihrer Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise korrekt ausführt, ist ihr auch zuzumuten, die Scheidung und auch die Ehevorbereitungen für eine allfällige neue Eheschliessung in Nordmazedonien abzuwarten.