Zuvor hat sie ihr ganzes Leben in Nordmazedonien verbracht, weshalb keineswegs von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht, doch ist ihre soziale und berufliche Integration in der Schweiz nicht so weit fortgeschritten, dass ihre Reintegration in Nordmazedonien unsicher wäre. Ihre zwei volljährigen Kinder leben gemäss den Akten in Nordmazedonien (act. 10/82), wobei die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, was einer Kontaktaufnahme mit diesen entgegenstehen sollte.