5.4 Die 54-jährige Beschwerdeführerin lebte bis zum 30. Juli 2019 in Nordmazedonien. Sie hält sich damit erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf, wobei zudem mehr als ein Aufenthaltsjahr auf die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel zurückzuführen ist. Zuvor hat sie ihr ganzes Leben in Nordmazedonien verbracht, weshalb keineswegs von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann.