Ob eine künftige Heirat mit ihrem neuen Lebenspartner einen allfälligen Aufenthaltsanspruch auslöst, wäre im Rahmen eines separaten Gesuchs erstinstanzlich von der zuständigen Migrationsbehörde zu prüfen (vgl. Art. 42 AIG). Die Beschwerdeführerin kann sich folglich nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen.