Die Behauptung, wonach der Ehemann teilweise handgreiflich geworden sei, erweist sich mit Blick auf einen nachehelichen Härtefall als nicht genügend substantiiert, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist. Dass sie nun einen anderen Schweizer zu heiraten gedenkt, ist im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht von Belang. Zurzeit ist sie immer noch mit C. verheiratet. Ob eine künftige Heirat mit ihrem neuen Lebenspartner einen allfälligen Aufenthaltsanspruch auslöst, wäre im Rahmen eines separaten Gesuchs erstinstanzlich von der zuständigen Migrationsbehörde zu prüfen (vgl. Art.