Seite 6 Beschwerdeführerin nach unbestrittener Aussage des Ehegatten während des Zusammenlebens jeden Tag gearbeitet hat (act. 10/132). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie während der Ehe isoliert war und in ihrer Bewegungsfreiheit wesentlich eingeschränkt wurde. Die Behauptung, wonach der Ehemann teilweise handgreiflich geworden sei, erweist sich mit Blick auf einen nachehelichen Härtefall als nicht genügend substantiiert, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.