Tatsache sei, dass sie in ihrer Heimat ihre Wohnung aufgelöst und ihre Stelle aufgegeben habe. Eine Rückkehr in ihre Heimat sei ihr angesichts ihres Alters, der fehlenden Aussichten, sich wieder im Arbeitsmarkt zu integrieren zu können und des Umstands, dass sie hier über ein grosses und intaktes Beziehungsnetz verfüge, nicht zumutbar. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Rückkehr in die Heimat sei ihr nicht zumutbar und sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden, belegt sie dies entgegen ihrer -