Seit April 2020 habe sich die Beziehung der Beschwerdeführerin zu dem in […] wohnhaften D. weiter vertieft. Sie würden beab-sichtigen, nach der Scheidung von C. zu heiraten. Dieser sei jedoch nicht bereit, die Zustimmung zur Scheidung zu erteilen, obwohl er die Scheidung wolle. Auch dies erstelle deutlich, dass C. offensichtlich der Beschwerdeführerin schaden möchte. Müsste die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, so müsste sie in der Heimat neu Fuss fassen. Tatsache sei, dass sie in ihrer Heimat ihre Wohnung aufgelöst und ihre Stelle aufgegeben habe.