5.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu in der Beschwerde aus, dass der Ehemann bereits bald nach der Eheschliessung eine Seite gezeigt habe, die sie zuvor nicht gekannt habe. Er habe die Beschwerdeführerin bei jedem ihrer Schritte kontrollieren wollen und gewünscht, dass diese ihn den ganzen Tag umsorge und insbesondere keine Arbeitstätigkeit aufnehme. Der Ehegatte habe ein Verhalten an den Tag gelegt, das eine psychische Erkrankung vermuten lasse. Zudem sei sie es als Witwe mit zwei Kindern gewohnt gewesen, selbständig Entscheidungen zu treffen und ein eigenes Einkommen zu erzielen.