Seite 5 5.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine relevante Gewaltanwendung des Gatten vorlägen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehepartner unter falschen Voraussetzungen geheiratet und sich dann auseinandergelebt hätten. Es möge zutreffen, dass eine Rückkehr in die Heimat mit Schwierigkeiten verbunden sei. Doch sei diese Rückkehr zumutbar, zumal davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alter nach wie vor über ein Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfüge.