Verlangt wird jedoch eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Solche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes für einen nachehelichen Härtefall ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen;