2019, N. 12 zu Art. 50 AIG). Dieser wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Initiative für die Trennung nicht vom behaupteten Opfer, sondern vom anderen Ehegatten kommt (Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.2). Verlangt wird jedoch eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6).