4. Der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG setzt kumulativ voraus, das die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Erstgenannte Voraussetzung erfüllt die Beschwerdeführerin klar nicht, lebten die Eheleute doch höchstens während 5 Monaten in ehelicher Gemeinschaft in derselben Wohnung, was auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird. Daher kann die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten, selbst wenn anzunehmen wäre, dass sie sich – wie von ihr geltend gemacht – sprachlich, sozial und beruflich erfolgreich integriert hat.