B. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Inneres, Abteilung Migration, mit Verfügung vom 30. September 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A1. (act. 10/26). Gleichzeitig ordnete es an, dass A1. die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erloschen sei und keine wichtigen Gründe vorlägen, welche einen weiteren Aufenthalt von A1. in der Schweiz erforderlich machten.